Ist die neue FIDE-Regelung für Handys angemessen?

Ist die neue FIDE-Regelung für Handys angemessen?

von Hans-Peter Ketterling

Zum 1. Juli 2005 ist eine neue Fassung der FIDE-Regeln in Kraft getreten. Uns soll hier nicht im einzelnen interessieren, daß nicht alle der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Regelwerks mit uneingeschränkter Zustimmung aufgenommen worden sind, sehr wohl aber die neue Handy-Regelung, die nach Auffassung des Autors alles andere als durchdacht und den Problemen angemessen ist, die sie lösen oder mindestens einschränken soll. Die fraglichen Passagen sind in den Artikeln 12 (Das Verhalten der Spieler) und 13 (Der Aufgabenbereich des Schiedsrichters) zu finden.

Hierzu soll zunächst der Wortlaut des betreffenden Artikels 12.2b zitiert werden:

„Das Mitbringen von Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln, die nicht vom Schiedsrichter genehmigt wurden, in das Turnierareal ist streng verboten. Falls das Mobiltelefon eines Spielers während der Partie im Turniersaal läutet, hat der Spieler die Partie verloren. Das Ergebnis des Gegners legt der Schiedsrichter fest.“

Man muß diesen Artikel in verschiedenen Betrachtungen im Zusammenhang mit dem Artikel 12.2a sehen, der folgenden Wortlaut hat:

„Während des Spielverlaufs ist es den Spielern verboten, sich irgendwelche Notizen, Informationsquellen oder Ratschläge zunutze zu machen, oder auf einem anderen Schachbrett zu analysieren.“

Zur Ergänzung soll noch darauf hingewiesen werden, daß zwischen den Bedeutungen des englischen Originaltextes und der deutschen Übersetzung aller hier besprochenen Teile der FIDE-Regeln kein wesentlicher Unterschied besteht, weshalb die Diskussion hier auf die deutsche Textfassung beschränkt werden kann. Auf den ersten Blick ist das alles ganz klar und einleuchtend, die Zweifel an den Formulierungen, dem Sinn und den Absichten wachsen jedoch, je länger und genauer man den Artikel 12.2b und die mit ihm in Verbindung stehenden anderen Artikel betrachtet. Zudem erhebt sich die Frage, ob er dem Problem angemessen ist, ob er umfassend und klar genug formuliert ist, ob er durchsetzbar ist und wie die angedrohten Sanktionen im Detail praktiziert werden sollen.

Am Beispiel Berlins soll gezeigt werden, was daraus für diesbezügliche Festlegungen auf der Ebene von Landesverbänden folgen können. Im Artikel 4.1 der Turnierordnung des Berliner Schachverbandes steht, daß die FIDE-Regeln Bestandteil dieser sind, sofern diese Turnierordnung nichts anderes vorsieht. Artikel 4.4 darf dann wohl als an die FIDE-Regeln angelehnter Ersatz der genauen diesbezüglichen Regelung der FIDE gelten:

„Im Turnierraum dürfen Handys oder andere störende Geräte weder benutzt werden, noch eingeschaltet sein.“

Nach den Regeln der deutschen Sprache kann man dem entnehmen, daß der Berliner Schachverband (BSV) bei dieser Festlegung zunächst nur die Störwirkung im Auge hatte. Interessant ist jedoch der sich in den zu Beginn der Berliner Mannschaftsmeisterschaft 2005/06 ausgegebenen Mannschaftsheften findende Passus zu diesem Thema, der zudem doch wieder Betrugsabsichten einbezieht:

„Schon das Mitbringen von Mobiltelefonen ist nach den erneuerten FIDE-Regeln streng verboten. Auch wenn kein Schiedsrichter dies tatsächlich überprüfen kann, hat er damit die Handhabe, gegen Störungen und Betrugsversuche vorzugehen. Wenn diese Regel wie geplant wirkt, wird die Plage eingedämmt und die Regel von der FIDE sicher wieder gelockert.“

Zunächst die Kernfrage: Was soll mit der neuen Festlegung eigentlich verhindert werden? Geht es primär um die möglichen Störungen durch Mobiltelefone und ähnliche Kommunikationsmittel oder will man auch deren Zuhilfenahme bei Betrugsversuchen vorbeugen?

Der Fall des Betrugsversuchs ist jedoch bereits durch den Artikel 12.2a ausreichend geregelt, deshalb ist keine Ergänzung nötig! Allerdings ist dieser Artikel nicht so klar, wie es zunächst scheint. Der Autor fragt sich nämlich, ob das Wort „irgendwelche“ nicht möglicherweise Anlaß zu Mißdeutungen geben könnte. Er möchte hier nur die Frage aufwerfen, wie man den Fall beurteilen soll, daß ein Spieler aufsteht und zufällig oder absichtlich auf ein anderes Brett schaut, auf dem die gleiche Eröffnungsvariante gespielt wird, die Partie aber schon weiter fortgeschritten ist, als das bei dem kiebitzenden Spieler der Fall ist? Der Spieler kann sich hier durchaus Anregungen holen, die ihm in seiner eigenen Partie helfen, weil er die betreffende Variante vielleicht selbst nicht gut genug kennt. So etwas zu bemerken, schlüssig nachzuweisen und zu unterbinden dürfte nicht unproblematisch sein!

Betrachten wir nun die Störwirkung von Mobiltelefonen und ähnlichen Geräten. Das Klingeln, Läuten, Ertönen von Melodien oder anderen akustischen Signale kann in der Tat lästig sein. Wird es jedoch sofort abgestellt, dauert also nicht länger als ein bis beispielsweise drei Sekunden, so kann man sich darüber streiten, ob es wirklich mehr stört als ein Husten- oder Niesanfall eines Spielers oder Zuschauers, abgesehen vom Lautwerden von Spielern und eventuell Zuschauern bei Streitfällen, was gewöhnlich eine viel stärkere Störung zur Folge hat und erfahrungsgemäß kaum je geahndet wird. Und was geschieht eigentlich mit einem Zuschauer, dessen Handy klingelt? Wird verwarnt oder des Saales verwiesen, und darf sein Handy konfisziert werden?

Bleiben wir zunächst bei den akustischen Signalen und einigen wir uns darauf, diese vermeiden zu wollen. Muß bei Zuwiderhandlung deshalb wirklich sofort auf Partieverlust erkannt werden oder reicht nicht auch eine Verwarnung und Partieverlust erst beim zweiten Mal am selben Spieltag? Übrigens kann ein Handy auch akustische Warnsignale geben, wenn die Akkuladung zur Neige geht und gar kein Anruf vorliegt. Man sollte daran denken, daß ein Spieler sein Handy ja nicht immer absichtlich eingeschaltet läßt, wenn das Turnierareal betritt, zumal es niemanden ernsthaft stört, bevor die Partien begonnen werden oder nachdem sie alle beendet sind. Ist es überdies nötig, optische Signale, wenn also die Anzeige blinkt, zu verbieten oder unter Strafe zu stellen, daß ein Spieler sein Handy in der Tasche hat und ein Vibrationsalarm ausgelöst wird, den niemand außerdem Spieler wahrnimmt?

Abgesehen von diesen Überlegungen gibt gute Gründe, ein Handy mit sich zu führen, beispielsweise die bereits mehrfach an anderer Stelle zitierten Ärzte oder Feuerwehrleute, es gibt übrigens noch viele andere Berufe mit ähnlich gelagerter Problematik, die in Bereitschaft gern spielen möchten, aber im Zweifelsfall abgerufen werden können. Das in solchen Fällen bewußt eingegangene Risiko, eine Partie gelegentlich aus diesem Grunde nicht zuende spielen zu können, sollte man ihnen selbst überlassen, insbesondere wenn der betroffenen Spieler davon ausgehen kann, daß ein solcher Ruf in seinem speziellen Fall sehr unwahrscheinlich ist!

Kommen wir nun zu bereits akuten technischen Fragen und solchen, die es in Kürze werden können. Ganz offensichtlich ist bei der in Frage stehenden Handy-Regelung der FIDE dem „Gesetzgeber“ die Komplexität des Themas nicht in vollem Umfang bewußt gewesen. Dazu sollen zunächst einige Erläuterungen gegeben werden. Das simple Handy ist heute schon fast ein Ausnahmefall. Weit verbreitet sind inzwischen Fotohandys, und vielfach sind sie bereits an die Stelle einfacher Digitalkameras getreten, und sie werden sich noch weiter verbreiten, da die Fotoqualität infolge steigender Auflösung stetig zunimmt. Solch ein Fotohandy darf man demnach künftig nicht mehr benutzen, um im Turniersaal einige Fotos von seiner Mannschaft zu machen, was man mit einer normalen Kamera ohne weiteres dürfte. Was ist mit den seit Jahren erhältlichen Kombinationen von Palmtop (Mini-PC) und Mobiltelefon, bei Nokia heißt so etwas Communicator? Palmtops stören normalerweise nicht, aber man könnte sie für Betrugsversuche einsetzen. Da man mit einem Communicator auch telefonieren kann, ist aber auch die mögliche Störwirkung gegeben. In Kürze dürfte es aber ziemlich sicher einen Palmtop mit integrierter Kamera geben. Darf man damit dann nicht im Turniersaal fotografieren? Viele von diesen Geräten bieten übrigens Internetzugang über Wireless LANs oder Bluetooth (drahtlose lokale Funknetze) zur Funkvernetzung mit anderen Geräten; man kann auf ihnen nicht nur Schachprogramme laufen lassen, sondern sie auch zu Kommunikation zu Partnern überall in der Welt verwenden. Communicatoren mit zusätzlich eingebauter Digitalkamera sind nach dem heutigen Stand der Technik auch kein Problem mehr.

Überdies gibt es alphanumerische Pagingempfänger, mit denen man nicht nur Personen rufen, sondern ihnen auch Kurznachrichten zukommen lassen kann, womit wir auch wieder bei Leuten mit Bereitschaftsdienst sind. Zur Zeit wird an Handys gearbeitet, die in Armbanduhren integriert werden, Rechner in Armbanduhren gibt es schon längst, wenn sie bisher auch kaum für das Schachspielen geeignet sind. Müssen die Spieler nun wieder simple mechanische oder einfache Quarzuhren tragen, wenn sie Turnierschach spielen wollen? Quarzuhren haben teilweise auch Weckfunktionen, was passiert also, wenn ein Spieler vergessen hat die Weckfunktion abzuschalten und die Uhr nun ausgerechnet während der Partie Signaltöne abgibt? Ist das auch ein Grund, dem Spieler die Partie als verloren anzurechnen?

Außerdem kann ein Spieler auch PMR- oder CB-Handfunksprechgeräte (PMR ü Professional oder auch Private Mobile Radio, beispielsweise in Gestalt von Freenet- oder PMRü446üGeräten; CB ü Citizen Band, inzwischen von fallender Bedeutung) mit sich führen, weil er nach der Turnierpartie etwas vorhat, wofür er solch ein Gerät benötigt. Diese Frage stellt sich natürlich auch beim Handy, welches ein Spieler vielleicht vor dem Wettkampf benötigt, um einen Ersatzspieler zu benachrichtigen, und nach der Veranstaltung, um sich mit jemandem zu verabreden, weil er vorher nicht wußte, wie lange seine Partie dauern würde. Was tut man mit all diesen Geräten, wenn man sie nicht in den Turniersaal nehmen darf – an der Garderobe abgeben? Nicht jeder kommt mit einem Auto, in dem er solche Geräte während der Spielzeit deponieren kann. Ach übrigens: Es gibt auch tragbare Spielkonsolen, deren Töne ebenfalls stören können wenn man vergißt sie abzuschalten – und für manche gibt es auch Schachprogramme.

Es gibt also einerseits viele Gründe, solche Geräte mit sich zu führen, und es ist andererseits legitim eventuell von diesen ausgehende Störungen zu minimieren oder möglichst ganz zu vermeiden, was normalerweise mit dem Ausschalten erreicht wird.

Andererseits ist es nicht sehr sinnvoll, etwas zu fordern, was man nicht durchsetzen kann, denn Leibesvisitationen oder der Einsatz von Metalldetektoren ist ja wohl nicht beabsichtigt, wobei letztere spätestens in einigen Jahren nicht mehr imstande sein werden, die fraglichen Geräte mit Sicherheit aufzuspüren, denn Bauelemente auf der Grundlage organischer Kunststoffe sind auf dem Vormarsch, und so wird man die entsprechenden Geräte eventuell bald auch nicht nur fast oder gänzlich metallfrei bauen können, sondern dies auch tun. Und das vom BSV herangezogene Argument des „Probegesetzes“ ist schon etwas skurril; man stelle sich einmal vor, das wird zum allgemeinen Gesetzgebungsprinzip erhoben!

Bezüglich der Möglichkeit, solche Geräte für Betrugsversuche einzusetzen, um auf diesen Problemkreis noch einmal zurückzukommen, gibt es mehrere Gesichtspunkte. Jemanden, der betrügen will, wird man auch mit den ausgeklügeltsten Methoden nicht daran hindern können, man provoziert eher die Anstrengung, beweisen zu wollen, daß es dennoch geht. Außerdem hält der Autor es für unerträglich, jeden, der solch ein Gerät mit sich führt, unter den Generalverdacht der Betrugsabsicht zu stellen. Das ist eine eklatante Verletzung gültiger Rechtsgrundsätze. Man kann den Besuchern eines Kaufhauses beim Betreten auch nicht prophylaktisch die Hände abhacken um sicherzustellen, daß sie nicht stehlen. Zugegeben, das ist ein drastisches Beispiel, aber vielleicht regt es zum Nachdenken an. Und schließlich wurde oben schon dargelegt, daß Betrug ohnehin verboten ist.

Wenn man Betrugsversuchen schon nicht mit ausreichender Sicherheit vorbeugen kann, so hindert es nicht daran, diese mit strengen Sanktionen zu ahnden, wenn man sie beweisen kann. Dann werden sich die Betrugswilligen vielleicht doch genauer überlegen, ob sie das Risiko eingehen wollen, erwischt zu werden und die Konsequenzen tragen zu müssen. Natürlich ist der Beweis mitunter schwer zu führen, aber auch hier gilt ein alter Rechtsgrundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten! Es hat in der jüngeren Vergangenheit nämlich mindestens einen Fall gegeben, wo man sehr schnell mit Anschuldigungen bei der Hand war, obwohl man nur sehr dürftige Indizien dafür hatte, daß vielleicht ein Betrug vorgelegen haben könnte, und der trotzdem sogar in der Fachpresse breitgetreten wurde.

Einen Lichtblick gibt es bei der neuen FIDE-Regel: Der Turnierleiter darf Ausnahmen zulassen. Ob es aber sinnvoll ist, das alles in sein Ermessen zu stellen, darf ernsthaft bezweifelt werden. Außerdem fragt es sich, wie der Schiedsrichter mit dem Ergebnis der Partie des Gegners des Sünders, dem er ja einen Partieverlust anschreibt, verfahren soll. Gibt er ihm den vollen Punkt, auch wenn er beispielsweise einen Zug vor dem Matt steht, oder schreibt er ihm das Ergebnis einer Abschätzung der Partie an? Über diese Frage ist auch schon trefflich gerätselt worden.

Schließlich ist hier auch noch auf den Artikel 13.7b einzugehen, dessen Formulierung der Vollständigkeit halber ebenfalls wiedergegeben ist, und der die Sache eher noch mehr kompliziert als sie klarer zu machen.

„Der Gebrauch eines Mobiltelefons ist für jedermann im Turnierareal und in jedem vom Schiedsrichter bestimmtem Bereich verboten.“

Hiermit ist eindeutig festgelegt, daß nicht einmal der Turnierleiter oder der Veranstalter ein Mobiltelefon im Turnierareal benutzen darf. Gemäß Artikel 12.2b darf der Turnierleiter bzw. Schiedsrichter Ausnahmen für das Mitbringen genehmigen, dürfte sich also auch selbst das Mitbringen eines Mobiltelefons genehmigen. Muß er diese Selbstgenehmigung vorher bekannt geben? Was passiert eigentlich, wenn er das nicht tut und trotzdem ein Mobiltelefon mitbringt? Wer hat das Recht, das zu ahnden und wie? Auf jeden Fall steht die strikte Formulierung des Artikels 13.7b weitgehend im Widerspruch zur im Artikel 12.2b dem Schiedsrichter eingeräumten Möglichkeit Ausnahmen zuzulassen. Schließlich kommt man nach kurzem Nachdenken dahinter, daß der Artikel 13.7b sowieso überflüssig ist, denn wenn man nach Artikel 12.2b kein Mobiltelefon mitbringen darf, wie soll man es dann benutzen? Anders herum würde eher ein Schuh daraus, man darf es zwar mitbringen, aber nicht benutzen. So gesehen läßt Artikel 13.7b den Artikel 12.2b überflüssig werden und würde überdies viele der oben angesprochenen Probleme vermeiden.

Außerdem ist in den FIDE-Regelungen und den hier betrachteten Situationen nur vom Schiedsrichter die Rede, während für die Leitung eines Turniers im deutschen Sprachgebrauch auch die Bezeichnung Turnierleiter üblich ist. Es sollte daher auch klargestellt werden, ob diese beiden Begriffe als Synonyme zu verstehen sind oder nicht. Das kann man zwar vermuten, aber eindeutig ist das nicht, vor allem nicht in großen Turnieren, in denen diese Funktionen möglicherweise aus rein praktischen Gründen getrennt werden. Außerdem haben in der Praxis Turnierleiter und Schiedsrichter auch Helfer, deren Rechte und Pflichten nirgends klar umrissen werden. Der DSB gibt lediglich eine Definitionshilfe, in dem er Schiedsrichter für Vereinsturniere und niedere Verbandsklassen als Turnierleiter bezeichnet und für diese und Schiedsrichter unterschiedliche Mindestqualifikationen in Gestalt unterschiedlicher zu absolvierender Lehrgänge vorschreibt.

Zum Abschluß soll noch ein besonders übles Beispiel eines möglichen Handymißbrauchs gegeben werden. Angenommen, es geht in einem Mannschaftskampf, der auf der Kippe steht, um den Aufstieg. Was ist nun, wenn ein Spieler oder Helfer einem gutstehenden gegnerischen Spieler beispielsweise ein eingeschaltetes (altes und daher finanziell uninteressantes) Handy in die über dessen Stuhllehne hängende Jacke praktiziert und dann dessen Nummer wählt oder wählen läßt. Da haben wir den Salat und der düpierte Spieler dürfte erst einmal kräftig in Beweisnot kommen!

Die hier zum Handyproblem angestellten Überlegungen geben immerhin eine entfernte Vorstellung davon, wie sorgfältig man Regeln und Gesetze formulieren muß, um einerseits Lücken zu vermeiden und andererseits Widersprüche und Mißdeutungsmöglichkeiten mit Sicherheit auszuschließen. Übrigens muß ein nicht geringer Prozentsatz der jedes Jahr in Deutschland erlassenen Gesetze nachgebessert werden, weil zu viele Gesetze zu flüchtig formuliert werden ohne ihre Schwachstellen und nicht bedachten Konsequenzen rechtzeitig durch sorgfältige Prüfung zu finden und auszumerzen. Das spielt sich mit steigender Tendenz ab was sowohl die Anzahl der Gesetze als auch die Zahl der Nachbesserungen betrifft.

Ein Regelwerk für auch immer welchen Zweck sollte den Forderungen genügen, klar, umfassend, lückenlos und vor allem widerspruchsfrei zu sein, wobei einfache, verständliche Formulierungen ohne unnötige Weitschweifigkeit sehr sachdienlich sind; und die Lösung von Problemen, die nicht geregelt zu sein scheinen, kann man durch Auslegung der Regeln im Sinne des Geistes des jeweiligen Regelwerks finden. Unter diesen Prämissen kommt der Verfasser zum Schluß, daß die FIDE ihre neue Regel unbedingt überdenken, der Realität anpassen und sehr sauber neu formulieren sollte. Die bisherige unzureichende Fassung hat jedenfalls bereits genügend Staub aufgewirbelt und wird überall kontrovers diskutiert, nicht zuletzt weil sie mehr Fragen aufwirft als praktikable Lösungswege aufzuzeigen. Außerdem berücksichtigt sie weder in ausreichendem Maße den derzeitigen Stand der Technik der zur Diskussion stehenden Geräte, noch werden die Entwicklungstendenzen und die sich möglicherweise daraus in naher Zukunft ergebenden Probleme auch nur im Ansatz erfaßt. Schließlich sollte Die FIDE sich einmal mit dem Vorwort ihrer eigenen Regeln befassen, das vor zu detaillierter Regelung warnt und statt dessen auf Vernunft und Urteilsvermögen der Schiedsrichter setzt.

Der Autor ist seit weit über vier Jahrzehnten sowohl Mitglied eines Schachklubs als auch einer Betriebsschachgruppe, hat Dutzende von Mannschaftsleiterjahren in seinem Schachverein und seiner Betriebsschachgruppe auf dem Buckel und auch nicht wenige Turniere geleitet. Zudem ist er seit rund drei Jahrzehnten in einem Verbandsschiedsgericht tätig und war viele Jahre auch dessen Vorsitzender. Darüber hinaus hat er sich mehrfach maßgeblich an der Ausarbeitung von Satzungen und Turnierordnungen beteiligt.